AGB

RF Trucks GmbH & Co. KG  

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verkäufe der Firma RF Trucks GmbH & Co. KG, nachfolgend „Verkäuferin“, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Auch wenn diese Geschäftsbedingungen nicht nochmals vereinbart werden, gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Zugang einer Auftragsbestätigung oder Kaufvertrag der Verkäuferin in schriftlicher Form, per Telefax oder per E-Mail vom Käufer als angenommen. Etwaigen Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäuferin und Käufer getroffen werden, sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail niederzulegen. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Die Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt hat oder die Lieferung ausführt. Der schriftlichen Bestätigung der Bestellung steht die Rechnungslegung durch die Verkäuferin gleich. Gleiches gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen. Für Lieferumfang sowie Beschaffenheit und Abmessungen des Lieferumfanges gilt ausschließlich die schriftlich, per Telefax oder per Email übersandte Bestätigung der Verkäuferin.

3. Die Angestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Standort des Kaufgegenstandes rein netto, wenn nicht anders angegeben. Umsatzsteuererhöhungen während einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als 4 Monaten gehen bei fehlender individueller Vereinbarung zu Lasten des Verkäufers, wenn der Käufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

2. Kosten für Transportversicherung, Verladung, Verbringen, Überführung, Zoll und amtliche Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.

IV. Zahlung

1. Die Rechnungen der Verkäuferin sind spätestens nach Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig, soweit nicht anders schriftlich oder in Textform vereinbart.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Sie wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlung mittels Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und ein etwaiger Rückrufvorbehalt der bezogenen Bank erloschen ist.

5. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, soweit es sich um ein Handelsgeschäft handelt. Soweit der Käufer ein Verbraucher ist, betragen die Verzugszinsen 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verkäuferin ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

6. Sollten der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn der Verkäuferin andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks zur Begleichung von Teilforderungen angenommen hat. In diesem Falle ist die Verkäuferin auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Käufer lediglich dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht, mit Ausnahme der Einrede des nicht erfüllten Vertrages, kann der Käufer lediglich dann geltend machen, wenn dieses Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüche gestützt wird, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schrift- oder der Textform. Mündliche Lieferzusagen sind unwirksam. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen.

2. Der Käufer kann nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist die Verkäuferin schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Verkäuferin in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen, wenn er der Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn er der Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird der Verkäuferin, während sie sich in Verzug befindet, die Lieferung unmöglich, so haftet sie gleichwohl nach Maßgabe obiger Regeln, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, dazu gehören vor allem Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es kann daher kein Lieferverzug eintreten. Derartige Verzögerungen berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dauert die Behinderung im Falle der Ziff. 3 länger als vier Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie dem Käufer unverzüglich Mitteilung macht.

5. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantiezusage, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand mangelfrei im Sinne der Gewährleistungsvorschriften ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung vorliegt.

6. Kommt es bei Zulieferern der Verkäuferin zu Lieferverzögerungen trotz rechtzeitiger Bestellung seitens der Verkäuferin, wird der Verkäuferin eine angemessene Lieferfristverlängerung eingeräumt. Die angemessene Lieferfristverlängerung bemisst sich nach der Zeit der Verzögerung. In diesen Fällen kann sich der Käufer nicht auf oben eingeräumte Rechte berufen.

VI. Abnahme des Kaufgegenstandes

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Käufer zu verlangen. Macht die Verkäuferin Schadensersatz geltend, so wird dieser von den Vertragsparteien bereits jetzt pauschal mit mindestens 15 % des Nettokaufpreises vereinbart. Es bleibt der Verkäuferin unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand an die den Transport ausführende Person, übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlässt. § 447 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.

2. Wird der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt auch bei schuldhafter Verzögerung der Abnahme.

3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Diese Teillieferungen müssen anteilig nach der Lieferung bezahlt werden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Dieser Eigentumsvorbehalt besteht fort für alle Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand jetzt oder nachträglich erwirbt z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteilen, Zubehör und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten sowie sonstigen Leistungen.

2. Handelt es sich bei dem Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder einen Kaufmann, bei welchem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf Forderungen, welche der Verkäuferin gegenüber dem Käufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat die Verkäuferin das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief der Verkäuferin ausgehändigt wird.

4. Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Handelt es sich um einen Käufer, der nicht unter Ziffer 2. fällt, gilt Folgendes: Handelt der Käufer vertragswidrig entsprechend Ziffer 4., liegt insbesondere Zahlungsverzug vor, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch die Verkäuferin sind stet als Rücktritt vom Vertrag anzusehen

6. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.

7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außerprozessualen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Käufer.

9. Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes für den Kaufgegenstand eine separate Vollkaskoversicherung oder eine ähnliche Versicherung, welche dieselben Risiken absichert, mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Versicherung ist mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Verkäuferin zustehen. Der Käufer ermächtigt hiermit die Verkäuferin, für sich einen Sicherungsschein über die Vollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Verkäuferin selbst die separate Vollkaskoversicherung oder eine dieser ähnliche Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

10. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich abgesehen von Notfällen von der Verkäuferin oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von der Verkäuferin anerkannten Werkstatt ausführen lassen.

11. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes erfolgen ausschließlich für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum der Verkäuferin an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Gegenstände, an denen der Verkäuferin (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsgegenstand bezeichnet.

12. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsgegenstandes sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Vorbehaltsgegenstandes entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der Verkäuferin zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

IX. Gewährleistung

Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt diese Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

X. Haftung

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers werden, egal auf welchem Rechtsgrund sie außerhalb des ProdHaftG beruhen, ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen. Sonstige Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen.

XI. Datenverarbeitungserlaubnis/Geheimhaltung

Die Verkäuferin ist berechtigt, alle den Käufer betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Die der Verkäuferin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, nicht als vertraulich.

XII. Rechtswahl

Dieser Kaufvertrag unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist 25917 Stadum für beide Parteien einheitlicher Erfüllungsort.

XIII. Teilnichtigkeit des Vertrages Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht angerührt.